AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Engel Versicherungsmakler GmbH & Co. KG – nachstehend „Makler“ genannt –

(Stand 08.05.2018)

1.) Vertragsgegenstand:

Gegenstand des Maklervertrages sind die privatrechtlichen Versicherungsverträge des Kunden, soweit diese vom Makler selbst vermittelt worden sind.

Bestehende Versicherungsverträge des Kunden, die nicht vom Makler vermittelt wurden, sind nur dann Gegenstand des Maklervertrages, sofern der Kunde das Bestehen dieser Verträge angezeigt hat, der Makler für diese Verträge die Verwaltung übernommen hat und der Versicherer der courtagepflichtigen Übertragung zugestimmt hat.

2.) Aufgaben des Maklers:

Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Kunden:

  • Die Beratung des Kunden nach § 60, 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse (Risiken).
  • Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes.
  • Die Verwaltung der vermittelten Versicherungsverträge.
  • Die Erteilung von Auskünften zu den vermittelten Verträgen nach Anfrage des Kunden.
  • Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung einer Risikoänderung oder nach entsprechender expliziter Beauftragung des Kunden.
  • Die Unterstützung des Kunden im Schadensfall.

Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Bezüglich der Marktgrundlage stützt der Makler seinen Rat generell auf eine ausgewogene, objektive Marktuntersuchung, sofern im Beratungsprotokoll nichts anderes vermerkt ist. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt für den Makler zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt.

Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler gesondert schriftlich zu vereinbaren.

3.) Mitwirkungspflichten des Kunden:

Der Kunde ist zur regelmäßigen Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben und zur unaufgeforderten Mitteilung etwaiger Änderungen verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. alle persönlichen und finanziellen Veränderungen und sonstige Risikoveränderungen, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung durch den Makler sicherzustellen, ist der Kunde daher verpflichtet auch nach Abschluss eines Versicherungsvertrages etwaige Änderungen seiner nach Abs.1 überlassenen Angaben mitzuteilen.

Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

Der Kunde muss die vertraglichen Obliegenheiten des jeweiligen Versicherungsvertrages beachten und erfüllen und ist daher verpflichtet diese zu lesen.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

4.) Vergütung des Maklers:

Der Makler erhält von den Versicherungsunternehmen für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit eine Vergütung in Form einer Courtage. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsbeiträge, die der Kunde an die Versicherungsunternehmen entrichtet. Zusätzliche Kosten werden seitens Makler an Kunden nicht in Rechnung gestellt, es sei denn es ist explizit im Vorfeld etwas anderes schriftlich zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart.

5.) Haftungsbegrenzung / Ausschlüsse und Verjährung

Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzl. Beratungs- und Dokumentationspflicht nach den §§ 60, 61, 63 VVG – insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Mindestens bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Kunden kann auf dessen Rechnung eine höhere Haftungs- und Versicherungssumme vereinbart werden.

Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die zuvor geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60, 61 VVG beruhen.

Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Informationen ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Kunden tätiger Dritter haftet der Makler nicht.

Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.

6.) Vertragsdauer und Kündigung:

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

7.) Abtretungsverbot:

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

8.) Erklärungsfiktion

Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er vom Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

9.) Schlussbestimmungen:

Salvatorische Klausel: Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Maklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Kunde seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.